Gesetze / Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Weißer Lupine im Rahmen der Saatgutanerkennung 2026
LupinenV 2026§ 1 Mindestkeimfähigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LupinenV%202026/1#abs-1 (1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.2 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 138) geändert worden ist, wird die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Weißer Lupine der Sorten „Frieda“ und „Celina“ auf 70 vom Hundert der reinen Körner herabgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LupinenV%202026/1#abs-2 (2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 in den Verkehr gebracht werden.